Blog

Bis wann kann man die Krankenkasse wechseln? Alle Fristen 2026

Martin, Redaktion primakasseVon MartinRedaktionell geprüft··10 Min.
Sanduhr neben einem Stapel Briefe und einem roten Schweizer Kreuz — Symbolbild Kündigungsfrist Krankenkasse

Bis wann kann man die Krankenkasse wechseln? Die Kurzantwort

Für einen Wechsel auf den 1. Januar muss deine schriftliche Kündigung spätestens am 30. November bei der bisherigen Krankenkasse eingetroffen sein — nicht abgeschickt, sondern angekommen. Das steht so in Art. 7 Abs. 1 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG). Wer die Grundfranchise von CHF 300 im Standardmodell hat, darf zusätzlich per 30. Juni wechseln, mit Kündigung bis 31. März.

Klingt einfach — und trotzdem verpassen jedes Jahr Tausende den Termin, weil sie den Brief zu spät aufgeben oder auf eine Prämienmitteilung warten, die nie kommt. Dieser Artikel listet jeden relevanten Stichtag, damit du weisst, wann genau du handeln musst. Den passenden Kündigungsbrief erstellst du danach in zwei Minuten mit unserem Wechsel-Assistenten.

Der wichtigste Stichtag: 30. November

Der 30. November ist der einzige Termin, den fast alle Versicherten in der Schweiz kennen müssen. Bis zu diesem Datum muss die Kündigung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei deiner Krankenkasse eingegangen sein, damit der Wechsel auf den 1. Januar des Folgejahres wirkt. Das Gesetz formuliert es so:

"Die versicherte Person kann den Versicherer unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderhalbjahres wechseln." — Krankenversicherungsgesetz (KVG), Art. 7 Abs. 1, Stand 2026.

Drei Monate vor dem 31. Dezember: das ist der 30. November — die Frist gilt als Eingangsfrist, nicht als Absendefrist. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) ist auf seinem Prämienportal priminfo unmissverständlich: "Das Kündigungsschreiben muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der Krankenkasse eintreffen."

Praktisch heisst das:

  • Bis 15. November: Vergleich rechnen und neue Krankenkasse auswählen
  • Bis 20. November: Antrag bei der neuen Krankenkasse einreichen
  • Bis 25. November: Kündigung per Einschreiben abschicken
  • 30. November: absolutes Eingangsdatum bei der alten Krankenkasse

Fällt der 30. November auf einen Samstag oder Sonntag, verschiebt sich der Termin auf den nächsten Werktag (Art. 78 OR analog). Verlass dich nicht darauf — plane mit dem 30. November als hartem Datum.

Wann kommen die neuen Prämien? Der Zeitplan im Jahr

Das Bundesamt für Gesundheit genehmigt die Prämien der Grundversicherung jedes Jahr und publiziert sie Ende September für das kommende Kalenderjahr. Ab diesem Moment weisst du, was du im Januar zahlen würdest — und hast rund neun Wochen Zeit für die Entscheidung.

ZeitpunktWas passiertWas du tun solltest
Ende SeptemberBAG genehmigt und publiziert die Prämien für das FolgejahrNeue Prämien im Prämienrechner prüfen
Anfang bis Mitte OktoberKrankenkassen verschicken die Prämienmitteilung per PostSonderkündigungsfrist von 30 Tagen startet
NovemberEntscheidungsphaseNeue Krankenkasse abschliessen, Kündigung schreiben
30. NovemberLetzter Eingangstermin der KündigungNichts mehr — Frist ist abgelaufen
1. JanuarNeue Krankenkasse startetPolice und erste Rechnung kontrollieren
31. MärzKündigungsfrist für HalbjahreswechselNur bei CHF 300 Franchise + Standardmodell
30. JuniHalbjährlicher WechselterminNeue Krankenkasse startet am 1. Juli

Der Unterschied zwischen der günstigsten und der teuersten Krankenkasse liegt in vielen Regionen bei über CHF 100 pro Monat für dieselbe gesetzliche Leistung. Die Grundversicherung ist in Art. 24–31 KVG abschliessend definiert: jede Krankenkasse muss exakt dasselbe zahlen. Unterschiedlich ist nur der Preis — und der Service.

Das Sonderkündigungsrecht bei Prämienerhöhung

Steigt deine Prämie, hast du ein zusätzliches Kündigungsrecht: 30 Tage ab Erhalt der Prämienmitteilung, mit Wirkung auf das Ende des Monats vor Inkrafttreten der neuen Prämie. Das ist in Art. 7 Abs. 2 KVG geregelt und gilt unabhängig von Franchise und Modell.

Warum das wichtig ist: Wer eine hohe Franchise oder ein Sparmodell wie Hausarzt, HMO oder Telmed hat, darf normalerweise nicht per 30. Juni wechseln. Bei einer Prämienerhöhung darf man trotzdem — und zwar per 31. Dezember, mit Kündigung bis 30. November. In der Praxis fallen die beiden Fristen im Herbst also zusammen.

Wichtig: Das Sonderkündigungsrecht greift nur, wenn die Prämie steigt. Bleibt sie gleich oder sinkt sie, gilt die ordentliche Regel. Und die 30 Tage laufen ab Erhalt der Mitteilung — wer den Brief erst Anfang November öffnet, hat trotzdem nur bis 30. November Zeit.

Halbjährlicher Wechsel per 30. Juni: für wen er gilt

Es gibt einen zweiten Wechseltermin im Jahr, aber er ist an zwei harte Bedingungen geknüpft. Du darfst per 30. Juni wechseln (Kündigung bis 31. März), wenn du gleichzeitig:

  1. die ordentliche Franchise von CHF 300 hast (bei Kindern CHF 0), und
  2. im Standardmodell mit freier Arztwahl versichert bist.

Sobald du eine Wahlfranchise (CHF 500 bis CHF 2500) oder ein alternatives Versicherungsmodell hast, entfällt dieser Termin. Die Krankenkasse darf die Kündigung dann korrekt ablehnen. Welches Modell du hast und was es kostet, erklärt unser Vergleich Hausarzt vs. HMO vs. Telmed.

Deine SituationWechsel per 1. JanuarWechsel per 1. Juli
Franchise CHF 300 + StandardmodellJa, Kündigung bis 30. NovemberJa, Kündigung bis 31. März
Franchise CHF 2500 + StandardmodellJa, Kündigung bis 30. NovemberNein
Franchise CHF 300 + Telmed/HMOJa, Kündigung bis 30. NovemberNein
Prämienerhöhung erhaltenJa, 30 Tage ab MitteilungNur bei unterjähriger Erhöhung

Ausnahmen: Wechsel ausserhalb der Fristen

Drei Situationen erlauben einen Wechsel unabhängig vom Kalender:

Wegzug ins Ausland. Wer den Wohnsitz in der Schweiz aufgibt und im Ausland einen neuen begründet, kann die Grundversicherung auf das Wegzugsdatum kündigen. Die blosse Abmeldung bei der Gemeinde reicht nicht — Details dazu im Artikel Auslandschweizer und Krankenkasse.

Neuer Arbeitgeber mit Betriebsversicherung. Verlangt dein Arbeitgeber den Beitritt zu einer betriebseigenen Krankenkasse, endet die bisherige Versicherung mit dem Stellenantritt.

Zuzug in die Schweiz oder Geburt. Hier gibt es keine Kündigung, sondern eine Neuanmeldung: innerhalb von drei Monaten muss eine Grundversicherung abgeschlossen werden, rückwirkend auf den Zuzugs- oder Geburtstag (Art. 3 KVG).

Was nicht zählt: Unzufriedenheit mit dem Service, ein abgelehnter Rechnungsposten, ein Umzug innerhalb der Schweiz. Ein Kantonswechsel ändert zwar deine Prämie (die Krankenkasse muss dich in die neue Prämienregion umteilen), aber er öffnet kein Sonderkündigungsrecht.

So kündigst du fristgerecht: 6 Schritte

  1. Prämien vergleichen. Gib PLZ, Jahrgang, Franchise und Modell im Prämienrechner ein und schau dir den Kassenvergleich an. Alle Zahlen stammen aus der offiziellen BAG-Prämienliste.
  2. Aktuelle Prämie danebenlegen. Nur so siehst du dein echtes Sparpotenzial — nicht den theoretischen Regionsunterschied.
  3. Neue Krankenkasse abschliessen. Es gilt Aufnahmepflicht: keine Krankenkasse darf dich in der Grundversicherung ablehnen, unabhängig von Alter oder Vorerkrankungen (Art. 4 Abs. 2 KVG).
  4. Kündigung schreiben. Name, Geburtsdatum, Versichertennummer, klarer Satz zum Kündigungstermin, Unterschrift. Vorlage: Krankenkasse kündigen — Vorlage oder direkt der Wechsel-Assistent.
  5. Per Einschreiben verschicken, spätestens Mitte November. Einschreiben kostet wenige Franken und liefert den Zustellnachweis, falls die Krankenkasse den Eingang bestreitet.
  6. Bestätigung kontrollieren. Die alte Krankenkasse muss die Kündigung schriftlich bestätigen. Kommt bis Mitte Dezember nichts, nachhaken.

Die vier häufigsten Fristen-Fehler

Zu spät abgeschickt. Der Klassiker: Brief am 28. November in den Briefkasten, Eingang am 2. Dezember — Kündigung ungültig, ein ganzes Jahr verloren.

Nur die neue Krankenkasse informiert. Der Abschluss bei der neuen Krankenkasse ist keine Kündigung der alten. Beides ist nötig.

Grund- und Zusatzversicherung im selben Brief. Die Zusatzversicherung läuft nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) mit eigenen Fristen. Ein gemischtes Schreiben führt regelmässig zu Missverständnissen — trenne die beiden. Wie das geht, steht in Zusatzversicherung kündigen.

Offene Prämien. Wer Ausstände hat, wird von der alten Krankenkasse nicht entlassen. Rechnungen vor der Kündigung ausgleichen.

Fazit: Zwei Daten reichen

Merk dir 30. November — und, falls du Grundfranchise plus Standardmodell hast, zusätzlich 31. März. Alles andere sind Ausnahmen. Der Wechsel selbst dauert weniger als eine halbe Stunde, die Leistungen bleiben gesetzlich identisch, und in vielen Regionen liegen mehrere hundert Franken pro Jahr drin.

Starte am besten jetzt mit dem Prämienrechner — dann liegt die Kündigung lange vor dem Stichtag im Briefkasten.

Quellen

  1. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 7 (Wechsel des Versicherers), Art. 3 (Versicherungspflicht), Art. 4 Abs. 2 (Aufnahmepflicht). Stand 2026.
  2. Bundesamt für Gesundheit (BAG): Prämienübersicht und Wechselfristen, priminfo.admin.ch, 2026.
  3. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 93–95: Wahlfranchisen und besondere Versicherungsformen. Stand 2026.
  4. Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG): Fristen für Zusatzversicherungen. Stand 2026.

Nie mehr zu spät: jährlichen Reminder aktivieren.

Häufige Fragen

Bis wann kann man die Krankenkasse wechseln?

Für einen Wechsel per 1. Januar muss die schriftliche Kündigung spätestens am 30. November bei der bisherigen Krankenkasse eintreffen (Art. 7 Abs. 1 KVG). Massgebend ist der Eingang, nicht der Poststempel. Fällt der 30. November auf ein Wochenende, gilt der nächste Werktag als letzter Termin.

Zählt der Poststempel oder der Eingang bei der Krankenkasse?

Der Eingang. Die Kündigung muss am 30. November bei der Krankenkasse vorliegen. Ein Brief, der am 29. November aufgegeben wird und am 2. Dezember ankommt, ist verspätet. Schicke die Kündigung deshalb bis spätestens Mitte November per A-Post oder Einschreiben.

Kann ich die Krankenkasse auch mitten im Jahr wechseln?

Ja, aber nur unter Bedingungen: Mit der Grundfranchise von CHF 300 und dem Standardmodell darfst du per 30. Juni kündigen — Kündigung bis 31. März (Art. 7 Abs. 2 KVG). Bei höherer Franchise oder alternativem Modell wie Hausarzt, HMO oder Telmed geht das nicht.

Was gilt, wenn meine Prämie steigt?

Dann hast du ein Sonderkündigungsrecht: Ab Erhalt der Prämienmitteilung läuft eine Frist von 30 Tagen, um auf das Ende des Monats vor der Erhöhung zu kündigen. Praktisch heisst das im Herbst: Kündigung bis 30. November, Wechsel per 1. Januar — auch mit hoher Franchise oder Sparmodell.

Muss ich die neue Krankenkasse vor dem 30. November haben?

Nein, aber es ist klüger. Rechtlich reicht die fristgerechte Kündigung; die alte Krankenkasse darf dich erst entlassen, wenn eine neue Krankenkasse den Anschluss bestätigt. Schliesse deshalb zuerst die neue Grundversicherung ab und kündige danach — dann gibt es keine Deckungslücke.

Bis wann kann ich nur die Franchise oder das Modell ändern?

Ebenfalls bis 30. November, mit Wirkung auf den 1. Januar. Das gilt auch innerhalb derselben Krankenkasse. Ein Wechsel von CHF 300 auf CHF 2500 Franchise oder vom Standard- auf ein Telmed-Modell ist unterjährig nicht möglich.

Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?

Dann bleibst du ein weiteres Kalenderjahr bei deiner Krankenkasse — ausser du erfüllst eine der Ausnahmen: Grundfranchise plus Standardmodell (Kündigung bis 31. März, Wechsel per 30. Juni), Wegzug ins Ausland, oder ein neuer Arbeitgeber mit obligatorischer Betriebs-Krankenkasse.

Gilt die Frist auch für die Zusatzversicherung?

Nein. Zusatzversicherungen laufen nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und haben eigene Fristen — meist drei Monate auf das Vertragsende, teilweise mehrjährige Verträge. Kündige die Grundversicherung und die Zusatzversicherung nie im selben Schreiben.

Jetzt rechnen

Sieh deine konkrete Ersparnis.

30 Sekunden, keine Anmeldung. Offizielle BAG-Daten 2026.

Verwandte Artikel